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Klageschrift – Auslegung bzgl. des tatsächlichen Klägers

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OLG Schleswig – 1 U 102/19 – Urteil vom 18.12.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.08.2019, Az. 8 HKO 69/10, aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt restlichen Bauwerklohn für die Errichtung eines Einkaufszentrums in M.

Die X Y AG schloss mit der Beklagten im Jahr 2005 einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Einkaufszentrums (Anlage K1). Am 13.11.2006 wurde die X Y Z GmbH (im folgenden GmbH) gegründet und aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.03.2008 Teile des Vermögens der X Y AG (im folgenden AG) auf die GmbH übertragen. Dies umfasste unter anderem die Ansprüche aus dem Generalunternehmervertrag mit der Beklagten. Die GmbH firmierte unter derselben Adresse, mit demselben Postfach und derselben Telefonnummer wie die AG. Im Jahr 2008 kam es verschiedentlich zu Schriftwechsel zwischen der GmbH und der Beklagten. So erklärte die Beklagte unter anderem eine Teilkündigung (Anlage K402, Bl. 2129) und Mängelrügen gegenüber der GmbH (Anlagen K3 Blatt 399 bis 402, Bl. 2122 d. A.).

Am 30.09.2008 stellte die GmbH ihre Schlussrechnung über restliche 7.574.346,53 EUR (Anlage K6). Die Beklagte wies diesen Anspruch mit ihrer Rechnungsprüfung vom 28.11.2008 zurück (Anlage K7).

Am 08.06.2009 leitete die Beklagte beim Amtsgericht Lübeck wegen verschiedener behaupteter Mängel ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die AG ein, das unter dem Aktenzeichen 8 HKOH 2/09 geführt wurde.

Am 13.07.2010 ist gegen die Beklagte Klage erhoben worden, wobei als Klägerin die AG angegeben wurde. Die Klageforderung wurde mit der im einzelnen bezeichneten Schlussrechnung vom 30.09.2008, mithin der Schlussrechnung der GmbH, begründet. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 (Bl. 384 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass „die Klägerin“ in eine europäische Aktiengesellschaft umgewandelt wurde und beantragte eine Berichtigung des Rubrums. Entsprechend wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2012 das Aktivrubrum in die X Y SE geändert (Bl. 1228 d. A.).

In der mündlichen Verhandlung vom […]


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