Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 1091/06
Urteil vom 19.02.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. November 2006 – 5 Sa 159/06 – in der Hauptsache teilweise und im Kostenpunkt insgesamt aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. Februar 2006 – 1 Ca 2271 c/05 – wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage in Höhe der restlichen Ausbildungsvergütung für Oktober 2004 von 229,06 Euro brutto, der Einmalzahlung für das Jahr 2004 von 30,00 Euro brutto und der anteiligen Zuwendung für das Jahr 2004 von 149,71 Euro brutto – jeweils nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage – abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 13 %, die Beklagte 87 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Angemessenheit der vereinbarten Ausbildungsvergütung.
Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH als Ausbildungsträgerin gegründet. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Kreiskrankenhäuser und Kreissenioreneinrichtungen R. gGmbH (R. gGmbH). Träger der R. gGmbH ist der Landkreis R. Die R. gGmbH ist im Unterschied zur Beklagten durch Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden.
Die R. gGmbH schloss vor der Ausgründung jährlich rund 60 Ausbildungsverträge zu tarifvertraglichen Bedingungen. Die Beklagte selbst stellt jährlich etwa 50 Auszubildende ein, mit denen sie eine geringere als die tarifliche Ausbildungsvergütung vereinbart. Zwischen der Beklagten und der R. gGmbH besteht ein Kooperationsvertrag. Danach stellt die R. gGmbH die nach den gesetzlichen Vorschriften erforderliche theoretische und praktische Ausbildung der Auszubildenden sicher. Sie wird bei der Auswahl der Auszubildenden beteiligt. Ihre Abteilungsleiter sind gegenüber den Auszubildenden weisungsbefugt. Die R. gGmbH leistet an die Beklagte für jeden Auszubildenden monatlich einen bestimmten Betrag.
Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Grund eines Ausbildungsvertrags vom 29. September 2004 zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgebild[…]