Im Zentrum der rechtlichen Betrachtung steht die Frage nach der Gültigkeit und Reichweite einer sogenannten Schubladenvollmacht im Zusammenhang mit der Löschung einer Erwerbsvormerkung im Grundbuch. Eine solche Vollmacht wird in der Regel im Rahmen eines Bauträgervertrags erteilt und soll unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung der Vormerkung ermöglichen. Dabei ist zu klären, inwiefern die Bedingungen für die Ausübung der Vollmacht das Außenverhältnis, also die Rechtswirkung gegenüber Dritten, insbesondere dem Grundbuchamt, beeinflussen.
Die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bei der Vollmachtserklärung spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Das rechtliche Problem dreht sich um die Interpretation der Vollmacht und die Frage, ob und inwieweit die im Vertrag festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Vollmacht von einem Gericht oder Grundbuchamt überprüft und als bindend angesehen werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob eine solche Vollmacht unter einer aufschiebenden Bedingung steht und inwiefern dies den Nachweis der Vertretungsmacht im Grundbuchverfahren beeinflusst.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hebt den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim auf, welcher die Löschung einer Erwerbsvormerkung zurückgewiesen hatte. Der Kern des Urteils befasst sich mit der Gültigkeit und Auslegung einer Schubladenvollmacht im Kontext eines Bauträgervertrags und deren Einfluss auf das Grundbuchrecht.
Zentrale Punkte des Urteils:
Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses: Das OLG Karlsruhe hebt die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim auf, die einen Antrag auf Löschung einer Erwerbsvormerkung zurückgewiesen hatte.
Bedeutung der Schubladenvollmacht: Die Relevanz einer im Rahmen eines Bauträgervertrags erteilten Schubladenvollmacht steht im Mittelpunkt des Urteils.
Voraussetzungen für Vollmachtsgebrauch: Die Vollmacht wurde unter spezifischen Voraussetzungen erteilt, deren Eintritt das Grundbuchamt nicht als nachgewiesen ansah.
Unterscheidung von Innen- und Außenver[…]