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Hundebiss im Hotelzimmer – Haftung des Besitzers

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AG Frankfurt, Az.: 32 C 2982/16 (90), Urteil vom 13.07.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 20.01.2016 bis zum 31.03.2016 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche wegen einer Hundebissverletzung geltend.

Symbolfoto: Von ChutiponL /Shutterstock.com

Der Beklagte ist Halter eines Irish-Bullterrier-Mix-Hundes namens B. Er hält sich aus beruflichen Gründen öfters in Frankfurt am Main auf und wohnt bei diesen Gelegenheiten im Hotel; im hier fraglichen Zeitraum im XXX in der XXX. Zur Betreuung des Hundes, der sich während seiner beruflichen Abwesenheit im Hotelzimmer befand, hatte der Beklagte die Zeugin C. engagiert, die mit dem Kläger befreundet ist und sich mit diesem eine Wohnung teilt. Der Beklagte und Frau C. kommunizierten über den Nachrichtendienst WhatsApp bezüglich der Betreuung des Hundes, insbesondere auch hinsichtlich der Gewöhnung des Hundes an den Kläger, der zeitweise in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin C. übernachten sollte. Insofern wird auf die Anlagen K 6 zum Schriftsatz vom 18.4.2017 und K 8 zum Schriftsatz vom 19.4.2017 (Bl. 89 f. und Bl. 98 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger und der Hund B. waren sich bereits vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall begegnet, wobei der Beklagte aber ebenfalls zugegen gewesen war. Am 20. Januar 2016 betrat der Kläger in Abwesenheit des Beklagten gemeinsam mit der Zeugin C. das Hotelzimmer, in dem sich B. aufhielt. Der Hund biss den Kläger in das linke Handgelenk; wegen Art und Größe der Verletzung wird auf die eingereichten Lichtbilder Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, für wie lange und in welcher Art und Weise im Anschluss an diesen Vorfall eine medizinische Versorgung notwendig war. Seit dem Vorfall hat der Kläger in der linken Hand, vor allem im linken kleinen Finger, ein Taubheitsgefühl, ein Kribbelgefühl und Schmerzen, von denen er zuweilen nachts wach w[…]


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