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Ein Käufer beurteilte einen Verkäufer bei dem Internetauktionshaus eBay nach dem Kauf von zwei Steuergeräten mit der Bewertung „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!“, obwohl der Verkäufer dazu bereit war, die defekte Ware gegen funktionsfähige Ware umzutauschen. Die vorgenannte eBay-Bewertung ist in einem solchen Fall unzulässig, da Dritte annehmen könnten, der Verkäufer verkaufe bewusst defekte Ware oder sei nicht dazu bereit Nacherfüllung zu leisten (AG Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az.:113 C 28/12).[…]