Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 514/07
Urteil vom 24.06.2008
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Juni 2007 – 7 Sa 627/06 – im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 – 6 Ca 455/06 – abgeändert und der Klage gegen den Beklagten zu 2) stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Arbeitsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten zu 2), der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigte, als Rechtsanwaltsfachangestellte in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden tätig. Die Anwaltskanzlei war zunächst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aus der jedoch mit Ausnahme des Beklagten zu 2) die übrigen Gesellschafter ausschieden. Die Klägerin befand sich vom 15. Februar 2005 bis zum 14. Februar 2006 in Elternzeit. Zwischen den Parteien fanden Ende 2005/Anfang 2006 Gespräche über eine von der Klägerin gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ab Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Elternzeit statt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 lehnte der Beklagte zu 2) den Antrag „insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit“ mit der Begründung ab, die Mittagspause müsse einheitlich eine Stunde betragen.
Mit ihrer dem Beklagten zu 2) am 2. März 2006 zugestellten Klage hat die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 16. Januar 2006 die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit verlangt. In einem gleichzeitig anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren schlossen die Parteien am 8. März 2006 einen Vergleich, nach dem der Beklagte einer Verringerung der Arbeitszeit auf […]