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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitalanlage: Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen – Nichtigkeit des Vertrags

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az.: 5 U 78/01
Verkündet am: 13.06.2002
Vorinstanz: LG Lübeck – Az.: 11 O 18/01
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 17. April 2001 – 11 0 18/01 -wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von im Rahmen einer Kapitalanlage geleisteten Einzahlungen.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u. a. in der Vermittlung, dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen sowie Vermögensanlagen jeglicher Art besteht. Sie wirbt um eine Vielzahl von Anlegern, denen sie unter der Bezeichnung „rentaplus“ durch „mitunternehmerische Beteiligung“ – vorzugsweise im Wege einer Beteiligung als stiller Gesellschafter – einen Vermögensaufbau insbesondere zur Altersvorsorge ermöglichen will. Der Kläger und die Beklagte unterzeichneten am 4./7. Dezember 1998 nach einem Beratungsgespräch des Klägers mit dem für die Beklagte tätigen Anlageberater M einen „Zeichnungsschein“ (Anlage 1, Bl. 7/8 d. A.), laut dessen der Kläger sich als „atypischer stiller Gesellschafter“ an der Beklagten im Wege eines „Ratensparprogramms“ mit einer monatlichen Einzahlungsrate von 300,00 DM für 180 Monate zzgl. 5 % Agio (2.700,00 DM), insgesamt also mit 56.700,00 DM, unter Verzicht auf ein Entnahmerecht und Wahl der Wiederanlage der jährlichen Ausschüttung beteiligen sollte. Der „Zeichnungsschein“ enthielt u. a. eine Widerrufsbelehrung.
Von den vereinbarten Raten in Höhe von[…]


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