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Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: unrichtige Auskunft der Hotline des Direktversicherers

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LG Saarbrücken, Az.: 12 O 296/03, Urteil vom 30.07.2004

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Kostenbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter dem 17.6.1997 den Abschluss einer Lebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Beim Ausfüllen des Formulars war dem Kläger der Zeuge … behilflich, ein Nachbar des Klägers, der nebenberuflich im Versicherungsgewerbe tätig war. Dieser hatte den Kläger auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Lebensversicherung bei der Beklagten aufmerksam gemacht und sich selbst auf dem Antragsformular als „Empfehler“ angegeben. Er füllte das Antragsformular in Gegenwart des Klägers aus.

Die Gesundheitsfragen Nr. 1) und 2) wurden in dem Antragsformular verneint. Bei der Frage Nr.3) nach Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen oder Operationen wurde angegeben: „Dezember 1995. OP linkes Knie Meniskus Dr. B Kreiskrankenhaus B H“. Als Arzt, der über seine Gesundheitsverhältnisse am besten unterrichtet ist, gab er Frau Dr.H in V, seine Hausärztin, an.

Symbolfoto: shmeljov/Bigstock

Mit Schreiben vom 4.7.1997 sandte die Beklagte dem Kläger das Antragsformular zurück und bat um Angabe, ob wegen der Knieoperation noch Beschwerden bestünde. Dies verneinte der Kläger mit dem Eintrag „Folgen ? z.Zt.keine“ und sandte das Formular zurück-Mit Versicherungsschein Nr. 3566107 vom 18.7.1997 wurde der Antrag angenommen; vereinbart wurde eine monatliche Rente von 1.600,00 DM (818,06 EURO) bei einem monatlichen Beitrag von 108,80 DM. Dem Vertragsverhältnis liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Beklagte (Bl.93, 94 d.A.) zugrunde.

Mit Telefonat vom 28.10.2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er an Diabetes mellitus arbeitsunfähig erkrankt sei und beantragte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Zuge der Leistungsprüfung erlangte die Beklagte Kenntnis davon, dass bei dem Kläger 1993 ein Schlafapnoe Syndrom diagnostiziert wurde, dessentwegen 1994 eine Schlaflabord[…]


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