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Arbeitsverhältnis – Zustandekommen

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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 7 Sa 868/08
Urteil vom 12.03.2009

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2008 in Sachen 2 Ca 588/08 teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, das aber aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden Kündigung vom 05.12.2007, dem Kläger zugegangen am 06.12.2007, zum 20.12.2007 sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2007 4.000,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 und für den Monat Dezember 2007 weitere 2.580,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen spätestens zum 01.11.2007 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und, falls ja, ob dieses Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung vom 05.12.2007 zum 20.12.2007 wieder beendet wurde. Darüber hinaus streiten die Parteien über Gehaltsforderungen des Klägers für den Zeitraum November 2007 bis Juli 2008, einen Weiterbeschäftigungsantrag und einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage erstinstanzlich abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 14.05.2008 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 27.06.2008 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 15.07.2008 Berufung einlegen und diese am 15.08.2008 begründen lassen.
Der Kläger und Berufungskläger […]


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