VG Aachen – Az.: 3 L 1342/19 – Beschluss vom 24.04.2020
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.Der Streitwert wird auf 2.535,60 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der – sinngemäß gestellte – Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen – 3 K 3343/19 – erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2019 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der festgesetzten Gebühr anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere hinreichend schriftlich begründet, vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Angesichts der aus der Ungeeignetheit eines Kraftfahrers für die Allgemeinheit resultierenden erheblichen Gefahren bedurfte es bei dem in Rede stehenden (aus Amphetamin und Cannabis kombinierten) Drogenkonsum über die erfolgte Begründung hinaus keiner weiteren Ausführungen.
Die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von dessen Vollziehung bis zur abschließenden Klärung seiner Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, fällt zu ihren Lasten aus.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache erhobene Klage erfolglos bleiben wird. Die Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2019 ist als rechtmäßig anzusehen.
Als rechtliche Grundlage für die darin angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Antragsgegnerin zutreffend § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) herangezogen. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere d[…]