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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 62 Abs. 2 OWiG

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LG Saarbrücken Kammer, Az.: 2 Qs 23/11, Beschluss vom 01.12.2011

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.06.2011 (6 OWi 180/11) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes führte gegen den Betroffenen unter dem Aktenzeichen 200071289 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Am 28.09.2010 erließ die Behörde einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch einlegte. Mit Verfügung vom 03.02.2011 nahm die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück und stellte das Verfahren ein.

Symbolfoto: r.classen/Bigstock

Am 16.02.2011 erließ die Verwaltungsbehörde einen Kostenbescheid. Hierin hat sie gemäß § 109 a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die dem Betroffenen entstandenen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Mit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung hat das Amtsgericht Saarlouis die behördliche Kostenentscheidung bestätigt.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 08.07.2011 eingelegten sofortigen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 29.07.2011 weiter begründet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 24.06.2011, mit dem der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 16.02.2011 verworfen wurde, unterliegt gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG keiner Anfechtung (LG Arnsberg, NZV 2006, 611f.; vgl. auch LG Zweibrücken, Beschluss v. 11.01.2011, Qs 125/10, zitiert nach juris, dort Rn. 6; LG Berlin, Beschluss v. 04.05.2010, 510 Qs 54 / 10, zitiert nach juris, dort Rn. 3). Soweit nach der Regelung des § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG ausnahmsweise Anfechtungsmöglichkeiten gegen gerichtliche Entscheidungen nach § 62 Abs. 1 OWiG eröffnet werden, liegt offenkundig keiner dieser Ausnahmefälle vor.

1.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Verwaltungsbehörde ergeht nach Rücknahme eines Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens eine Kostenentscheidung gemäß § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 a Abs. 1 StPO. Diese Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag des Be[…]


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