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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifliche Ausschlussfristen – dynamische Bezugnahmeklausel

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ArbG Stuttgart – Az.: 4 Ca 6736/21 – Urteil vom 04.05.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.929,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Januar 2022 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 21.175,77 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen, soweit der Antrag auf Sonderzahlung für das Jahr 2018 (Antrag Ziff. 34) abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 03.10.1988 bei der Beklagten als Arbeiter am Standort in U. beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen aus dem Bereich des Modell- und Formenbaus. Sie ist – und war auch nie – Mitglied eines tarifschließenden Arbeitgeberverbands. Sie ist lediglich Mitglied des Unternehmensverbands Südwest e.V. (ohne Tarifbindung).

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 09.09.1988 lautet wie folgt (ABl. 72):

„…

1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 3. Oktober 1988.

2. Herr X. wird als Arbeiter für sämtliche anfallenden Hilfsarbeiten eingestellt.

3. Die Bezahlung erfolgt im Zeitlohn entsprechend Lohngruppe 7. Der Monatslohn wird mit DM 2.780.– vereinbart. …

4. Der Arbeitsvertrag basiert auf den Tarifverträgen für die Metallindustrie von Nordwürttemberg.“

Bereits unter dem Datum des 24.06.1981 hatte die Beklagte mit dem an ihrem Standort in U. gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die folgende Regelung vorsah (ABl. 123):

„Tarifverträge

Es wird verbindlich vereinbart, daß für unseren Betrieb in Zukunft nur die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg Gültigkeit besitzen und nicht diejenigen für das Modellbauerhandwerk.“

Unter dem Datum des 18.11.2019 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung ab, die auszugsweise wie folgt lautet (ABl. 125):

„…

§ 2 Tarifbindung

Die Y. GmbH ist originär mangels Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband an keinen Tarifvertrag gebunden. Haustarifverträge bestehen keine.

Am 24.06.1981 wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, dass zukünftig die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg Anwendung finden…

Aus wirtschaftlichen Gründen wird diese Anwendung der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg nun aufgehoben.

Stattdessen wird vereinbart, dass ab 01.04.[…]


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