Landesarbeitsgericht Mainz
Az.: 6 Sa 361/08
Urteil vom 20.03.2009
Vorinstanz: ArbG Mainz – AK Bad Kreuznach -, Az.: 6 Ca 157/08
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24.4.2008 – 6 Ca 157/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für die Monate September 2007 und November 2007.
Der Kläger war seit 01.04.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18.09.2007 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr erbracht.
Zum weiteren Sachverhalt und den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 24.04.2008 – 6 Ca 157/08 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Im vorerwähnten Teilurteil vom 24.04.2008 hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – die Ansprüche auf Zahlung von 1.111,11 € brutto und 2.412,87 € brutto an Entgeltfortzahlung für die Monate September und Oktober 2007 nebst den verfolgten Zinsansprüchen abgewiesen, da beim Kläger ein fehlender Leistungswille zur Überzeugung des Gerichts vorgelegen hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass dieser ab 18.09.2007 die Absicht gehabt habe, keinerlei Arbeitsleistung mehr für die Beklagte zu erbringen. Der Kläger habe – so die Aussage der Zeugin W. – erst am Montag nach dem 18.09.2007, wo sie – die Zeugin – lediglich die Schilderung der beiden Chefs mitbekommen habe, die Krankmeldung überreicht. Die Chefs hätten den Kläger zum Bleiben überreden wollen. Dieser habe jedoch beharrlich nein gesagt. Über die Krankheit sei in diesem Gespräch nicht gesprochen worden. Aus dem Inhalt der Aussage der Zeugin ergäbe sich, dass der Kläger ungeachtet seines gesundheitlichen Zustandes entschlossen gewesen sei, für die Beklagte keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen.
Gegen das dem Kläger am 03.06.200[…]