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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbeanrufe – Unterlassungsanspruch gegenüber Telefonunternehmen

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Landgericht Düsseldorf
Az.: 38 O 145/06
Urteil vom 02.02.2007

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unaufgefordert und ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken anzurufen bzw. anrufen zu lassen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,– Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls in Bayern. Satzungsgemäß verfolgt er verbraucherrelevante Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Die Beklagte bietet Telefondienstleistungen an. Zur Kundenakquise bedient sie sich Unternehmen, die u.a. auch Verbraucher unter deren privaten Telefonnummern anrufen.
So erhielt u.a. ein Mitarbeiter des Klägers, Herr x, am 07. Juni 2006 einen Werbeanruf, ohne hierum gebeten zu haben.
Mit der Klage verlangt der Kläger Unterlassung und Erstattung anteiliger Kosten einer Abmahnung.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, selbst keine eigenen Direktmarketingmaßnahmen durchzuführen. Ihre Vertriebspartner seien vertraglich verpflichtet, nur solche Personen zu kontaktieren, für die eine Einwilligungserklärung vorliege. So habe der angerufene Mitarbeiter des Klägers sein Einverständnis mit Telefonanrufen dadurch erklärt, dass er im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel einen Textzusatz „Bitte informieren Sie mich auch über […]


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