Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2002 für Recht erkannt:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.12.2000 – Az. 11 Ca 5159/96 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers sowie über die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin zu ganz bestimmten Bedingungen zu beschäftigen.
Die am 04.06.1943 geborene Klägerin ist seit 16.09.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 60 %. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 6.500,- DM.
Im Einstellungsbogen vom 03.09.1985, dessen genauen Wortlautes wegen auf die mit Schriftsatz der Klägerin vom 18.01.2000 vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (Bl. 196 d.A.) sind folgende Bestimmungen enthalten:
„Einstellung für Abt.: E 297
…
Eintritts-/Datum 16.9.1985 – 15.3.1986
zur Aushilfe bis Beschäftigung zur Probe
Tätigkeit: proj. Ing.
…
Gehaltsgruppe V/4 Tarifgebiet Bayern
…“
Der Einstellungsbogen ist von der Klägerin nicht unterzeichnet. Die Arbeitsbedingungen wurden mit Schreiben der Beklagten vom 16.09.1985 (Anlage 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2000, Bl. 252 f. d.A.) festgelegt. Dort ist unter anderem folgendes festgelegt:
„Nach der mit Ihnen getroffenen Vereinbarung beschäftigen wir Sie vom 16. September 1985 bis 15. März 1986 zur Probe in unserer Abteilung Prozeßtechnik und Entwicklung (E 297).
Für das Dienstverhältnis gelten die beigefügten Arbeitsbedingungen für Tarifangestellte mit Ausnahme der Punkte …“
Die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung unter dem 23.09.1985.
Mit Schreiben vom 20.02.1986, von der Klägerin unterzeichnet am 11.03.1986 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 02.09.1996, Bl. 38 d.A.), übernahm die Beklagte die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. In diesem Schr[…]