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Vermächtnisanfechtung in notariellem Testament wegen Vermächtnisunwürdigkeit

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LG Bonn – Az.: 1 O 231/19 – Urteil vom 28.02.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 25.000,00 EUR seit dem 25.06.2019 bis zum 25.09.2019 sowie aus 18.573,95 EUR seit dem 25.09.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am ##.##.#### verstarb in X Frau P, geborene A. Die Erblasserin setzte mit notariellem Testament vom ##.##.#### (Urkundenrolle Nummer ####/#### des Notars Dr. T in X = Bl.# – # d.A.) den Beklagten, ihren Neffen, als Alleinerben ein. Unter Ziffer. III.2. dieses Testamentes bedachte die Erblasserin die Beklagte mit folgendem Vermächtnis:

Meine Nachbarin I in X, die mich so oft unterstützt hat, erhält einen Geldbetrag von 25.000,- Euro.

Mit anwaltlichem Schreiben an das Amtsgericht X vom 04.01.2016 teilte die Klägerin mit, dass die Erblasserin am ##.##.#### verstorben sei und beantragte die Erteilung eines Erbscheins zu ihren Gunsten (Bl.## der Akten des Amtsgerichts X – ## IV ##/## – über die Verfügung von Todes wegen). Zur Begründung wurde dort ausgeführt

Nachdem meine Mandantin hiervon Kenntnis erlangt hatte, erinnerte sie sich an ein Briefkuvert, welches die Verstorbene ihr verschlossen überreicht hatte mit der Aufschrift „Nach meinem Tode öffnen“.

Heute hat sie dieses Kuvert geöffnet und fand das anliegend beigefügte Originalschreiben vom ##.##.####, in welchem die Verstorbene ihren letzten Willen dahingehend zum Ausdruck bringt, dass meine Mandantin zur Erbin bestimmt wird.

Am 11.02.2016 wurden vor dem Amtsgericht X das Testament vom ##.##.#### sowie die mit Schreiben vom 04.01.2016 eingereichten Dokumente (Bl.## und ## der Akten des Amtsgerichts X – ## IV ##/##) eröffnet. Das hinsichtlich seiner Echtheit zwischen den Parteien streitige Schreiben mit Datum vom ##.##.#### enthält folgenden Wortlaut:

Y ##.##.####

im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, bestimme ich nach meinem Tode, Frau I als meine Erbin.

Wegen des Schriftbildes und der Schreibweise im Einzelnen wird auf das Original dieser Urkunde (Bl. ## der Akten ## IV ##/##; in Kopie als Anlage B3 = Bl.## d.A.) Bezug genommen.

Mit Beweisbeschluss vom 21.11.2016 ordnete das Amtsgericht X die Einholung eines schriftlichen graphologischen Sachverständigengutachtens über die Verfügung von Todes wegen vom[…]


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