Unfallflucht und Trunkenheitsfahrten gehören zu den typischen Straftatbeständen im Verkehrsrecht. Je nach Art und Schwere des Einzelfalls drohen den Delinquenten erhebliche Konsequenzen. Die Palette der möglichen Sanktionen reicht von hohen Geldbußen über den Einzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafe.
Die Rechte des Verdächtigen
Einer Verkehrsstraftat verdächtige Person hat grundsätzlich das Recht vor einer Vernehmung einen Anwalt zu konsultieren. Die Polizei, beziehungsweise die Staatsanwaltschaft, muss den Verdächtigen über dieses Recht belehren. Im Ernstfall haben die wenigsten Autofahrer spontan einen Rechtsanwalt zu Hand, die Polizei steht dann in der Pflicht auf Wunsch einen Verteidiger zu besorgen. Tut sie das nicht, können die Aussagen des Verdächtigen unter Umständen nicht verwertet werden. Vorladungen von Richtern, Staatsanwälten und Bußgeldbehörden ist grundsätzlich Folge zu leisten. Dagegen gibt es keine Pflicht zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Handlungsempfehlung für das Verhalten in der polizeilichen Vernehmung
Aus anwaltlicher Sicht, ist jedem Verdächtigen dringend zu empfehlen, bei einer polizeilichen Vernehmung keine Angaben zum Vorwurf zu machen. Jeder hat das Recht die Aussage zu verweigern. Es gibt lediglich eine gesetzliche Verpflichtung Angaben zur Person (Personalien) zu machen. Aus der Aussageverweigerung dürfen weder Gerichte noch Bußgeldstellen nachteilige Schlüsse ziehen.[youtube_sc url=“http://www.youtube.com/watch?v=6-uW6lqN1eM&feature=share&list=UU4Fpwwxl4yR1kYJmP34_nIg“]
Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist der richtige Ansprechpartner in Verkehrsstrafsachen
Eine Verkehrsstraftat ist kein Kavaliersdelikt, den Delinquenten drohen ganz empfindliche Strafen. Um den Schaden zu begrenzen, ist es notwendig, so früh wie möglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Ein Laie hat keine Chance sich gegen Behörden und Gerichte zu behaupten, von einer Verteidigung in Eigenregie ist dringend abzuraten. Es steht einfach zu viel auf dem Spiel. Häufig hängt es vom Ausgang des Verfahrens […]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Lüneburg – Az.: 10 O 313/20 – Urteil vom 10.05.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten […]