Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht zur Radwegbenutzung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verwaltungsgericht Köln
Az: 18 K 4458/13
Urteil vom 25.07.2014

Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die durch entsprechende Verkehrsschilder teilweise angeordnete Pflicht zur Benutzung der Radwege beidseits der Poll-Vingster Straße in Köln sowohl im Bereich zwischen den Einmündungen der Rolshover Straße und der Gremberger Straße als auch ab der letztgenannten Stelle bis zur Einmündung der Homarstraße.
Die Poll-Vingster Straße ist die Erschließungsstraße des dortigen Gewerbegebiets. Für sie gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Straße verläuft in Fahrtrichtung Homarstraße ab der Einmündung der Gremberger Straße zunächst gerade und ab der Einmündung der Odenwaldstraße in einem Bogen, der fast 90° beschreibt. Im südlichen Bereich zwischen den Einmündungen der Gremberger Straße und der Rolshover Straße verläuft die Poll-Vingster Straße geradlinig ohne unübersichtliche Kurven. Die Breite der Fahrbahn beträgt ca. 6,50 m, die der Fahrstreifen deshalb jeweils 3,25 m. In Fahrtrichtung Gremberger Straße liegt fast auf der gesamten Länge unmittelbar am Fahrbahnrand ein markierter Parkstreifen für PKW. Dahinter verläuft ein benutzungspflichtiger getrennter Geh- und Radweg. Auf dieser Seite liegen einige Grundstückszufahrten zu Gewerbebetrieben. Auf der anderen Seite verläuft ein getrennter Geh- und Radweg direkt am Fahrbahnrand. Dort gibt es keinen Parkstreifen, kann jedoch größtenteils am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, was allerdings nicht stark genutzt wird. Auf dieser Seite liegen ebenfalls Grundstückszufahrten. Ungefähr 40 m vor der Einmündung der Rolshover Straße wird der Radweg in Richtung dieser Straße aufgehoben; ab dieser Stelle gibt es nur einen Gehweg, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Der Fahrstreifen in diese Fahrtrichtung weitet sich in diesem Bereich auf 4,70 m bis 4,90 m aus. In diesem Bereich wird nicht geparkt. Die Verkehrsstärke liegt gemäß einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2013 in Höhe der Rolshover Straße bei 6590 Fahrzeugen pro Tag mit 557 Fahrzeugen in der Spitzenstunde und gemäß einer Verkehrszählung aus dem […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv