AG Bergisch Gladbach – Az.: 48 OWi 236/21 (b) – Beschluss vom 07.05.2021
1. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen, vertreten durch seinen Verteidiger, in digitaler Form die Falldateien der gesamten Messreihe zur Messung vom 27.11.2020 unter der Messprotokollnummer: NRW5-… zur Verfügung zu stellen;
2. Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen, vertreten durch seinen Verteidiger, den zum Öffnen der unter Ziffer 1 genannten digitalen Dateien erforderlichen sogenannten „öffentlichen Schlüssel“ zur Verfügung zu stellen; hilfsweise die vorgenannten Dateien in unverschlüsselter Form zur Verfügung zu stellen.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde soweit nicht Gebührenfreiheit gegeben ist.
Gründe
Die Bußgeldbehörde hat am 29.11.2020 eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsübertretung) festgestellt, welche vom Führer/der Führerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen verursacht worden sein soll. Die Bußgeldbehörde richtete daraufhin am 08.01.2021 an den Betroffenen als Halter des Fahrzeuges ein Anhörungsschreiben mit der Bitte um Benennung des Fahrers/der Fahrerin. Hierauf bestellte sich der Verteidiger, Rechtsanwalt T aus Köln und bat um Akteneinsicht unter Einschluss der Lebensakte des Messgerätes und weiterer Unterlagen. Die Bußgeldbehörde übersandte kommentarlos eine vom Polizeipräsidium Köln erhaltene DVD (genauer Inhalt unbekannt – vermutlich nur einzelne Falldatei bzgl. Betroffenen) und fügte ein Schreiben des Polizeipräsidiums Köln vom 26.01.2021 bei, aus dem sich die Rechtsauffassung ergibt, dass lediglich ein Anspruch auf Herausgabe der konkret betroffenen Falldatei bestehe und der Schlüssel bei der zuständigen Eichbehörde anzufordern sei.
Mit Schreiben vom 04.02.2021 beanstandete die Verteidigung, dass ihr eben nicht die unverschlüsselte Messreihe übersandt worden sei. Ebenso fehle es an dem „öffentlichen Schlüssel“. Es sei nicht Sache des Betroffenen, sich diesen zu besorgen.
Die Behörde übersandte daraufhin den gesamten Vorgang unkommentiert dem Gericht im Hinblick auf „den gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung“.
Das Gericht bewertet das Verhalten der Behörde dahingehend, dass sich diese weiterhin die im Schreiben des Polizeipräsidiums Köln vom 15.03.2021 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung zu eigen macht, dass der Betroffene weder Anspruch auf die gesamte Messreihe in digitaler Form habe noch einen Anspruch darauf, […]