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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier

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LG Lüneburg – Az.: 10 O 313/20 – Urteil vom 10.05.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer in ihren Räumen geplanten, aber während der Corona-Pandemie abgesagten Hochzeitsfeier in Anspruch.

Die Klägerin betreibt die Vermietung von „S.“ für Feierlichkeiten jeder Art. Ende des Jahres 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Anmietung des Schlosses für die für den 08.08.2020 geplante Hochzeitsfeier (und Taufe) der Beklagten mit „bis zu 120 Personen“, wobei die Miete 5.000,00 € (netto) zuzüglich weiterer Kosten betragen sollte. Die Einzelheiten des Vertrages nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben sich aus dem Angebot vom 22.11.2018 bzw. der Auftragsbestätigung vom 06.12.2018 (Anlagen K1 und K2, Bl. 4 f., 75 f. d.A.). § 5 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:

„Bei Rücktritt des Veranstalters in der Zeit von 0 – 24 Wochen vor dem Veranstaltungstermin hat der Veranstalter 100% des vereinbarten Mietpreises zu tragen. Für den Fall einer anderweitigen Vermietung dieses Termins durch die S. werden hierdurch generierte Einnahmen von dem zu zahlenden Mietpreis abgezogen. Der Veranstalter hat eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 500,- € netto (zzgl. 19% MwSt) für die bereits geleisteten Verwaltungsaufwendungen der S. zu zahlen.“

Seit Anfang des Jahres 2020 breitete sich das sog. „Corona-Virus“ auch in Deutschland und Niedersachsen immer weiter aus und legte das öffentliche wie private Leben in weiten Teilen in zuvor nicht gekannter Art lahm. Die Parteien kommunizierten aufgrund dessen wiederholt zu der Frage, welche Auswirkungen die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung getroffenen Maßnahmen und Verordnungen der niedersächsischen Landesregierung auf die geplante Hochzeitsfeier haben würden, wobei die Verordnungslage dynamisch war und regelmäßig an den aktuellen Stand der Pandemie angepasst wurde.

Nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 10.07.2020 war zum geplanten Veranstaltungstag bei Einhaltung des Abstandsg[…]


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