BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 606/07
Urteil vom 30.07.2008
Leitsätze:
Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. März 2007 - 3 Sa 66/07 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 18. August 2005 - 1 Ca 537/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004.
Die Beklagte ist eine Eisenbahn- und Bauplanungsgesellschaft. Bei ihr besteht kein Betriebsrat. Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1992 bei der Beklagten als technische Angestellte beschäftigt. Am 15. Januar 1992, 11. Januar 1994 und 1. März 1996 schlossen die Parteien jeweils Formulararbeitsverträge. Im Vertrag vom 1. März 1996 heißt es:
„§ 5 Sonstige betrieblichen Leistungen 2
Der /Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes / nach den tariflichen Bestimmungen 3 / nach den betrieblichen Vereinbarungen 3 / als betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch 3. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stet[…]