OLG Koblenz, Az.: 5 U 1508/07, Beschluss vom 10.01.2008
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
1. Die Kläger sind die Erben des am 18.09.2001 verstorbenen P… H… (künftig: Der Patient). Sie haben in erster Instanz aus ererbtem Recht gemeinsam ein Schmerzensgeld von 20.000,00 EUR geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR aus eigenem Recht begehrt.
Der Patient P… H… wurde wegen einer schweren koronaren Erkrankung am 7.09.2001 in das …krankenhaus (künftig: …K) überwiesen, dessen Träger die Beklagte ist, und dort unter Anlage von vier Bypässen operiert. Nachdem es in der postoperativen Phase zu Beschwerden kam, die die Parteien unterschiedlich deuten, verschlechterte sich der Zustand des Patienten am 18.09.2001 und es kam zu einer Komplikation, die im weiteren Verlauf zu seinem Tode führte. Die Obduktion ergab, dass ein bis dahin nicht bekanntes Magengeschwür durchgebrochen war.
Das Landgericht ist dem Vorwurf einer nicht sachgerechten Behandlung sachverständig beraten nachgegangen und hat den Klägern als Erben des verstorbenen Patienten gemeinschaftlich ein Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR zuerkannt. Die Klage des Klägers zu 1) auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus eigenem Recht hat es abgewiesen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese im Wesentlichen ausführt, der Patient sei mit einer bestehenden schweren koronaren Dreigefäßerkrankung und instabiler Angina-pectoris-Symptomatik aus der kardiologischen Abteilung eines anderen Krankenhauses übernommen worden. Die operative Myokardrevaskularisation sei am 10.09.2001 komplikationslos vorgenommen worden. Auch der weitere postoperative Verlauf sei bis zum Mittag des 18.09.2001 unauffällig gewesen. Nachdem der Patient zu diesem Zeitpunkt über einen plötzlich auftretenden stechenden Schmerz im Bereich des Epigastriums geklagt habe, sei auf diese Komplikation angemessen reagiert worden. Der weitere Krankheitsverlauf bis zum Tode des Patienten sei schicksalhaft gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang zu keinem Behandlun[…]