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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Regulierungsfrist Haftpflichtversicherung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 3 W 15/10
Beschluss vom 26.04.2010

In Sachen wegen Schadensersatz hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2001 – 3 O 424/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500,00 €
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die im Schlussurteil des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2010 gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, wonach ihm hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten auferlegt wurden.

I. Mit seiner Klage, die er am 04.12.2009 beim Landgericht Rottweil eingereicht hat, hat der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 03. November 2009 geltend gemacht. Dass die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des insoweit erlittenen Schadens schulden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach dem Unfall am 03.11.2009 schrieb die Beklagte Ziff. 2 den Kläger am 04.11.2009 an, bat um Kontaktaufnahme wegen des weiteren Vorgehens, teilte die Schadennummer mit und bot zur Erledigung des Schadens das „…-Reparatur-Service-Paket“ an. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legitimierte sich der Klägervertreter gegenüber der Beklagten Ziff. 2, teilte den Unfallhergang mit und bat zunächst um Bestätigung, dass der Unfall in der üblichen Weise über das Büro des Klägervertreters reguliert wird. Letzteres bestätigte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10.11.2009. Mit Schreiben vom 09.11.2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten und bat auf Vorschussbasis um Schadensregulierung in Höhe von vorläufig 4.149,38 €. Mit Schreiben vom 16. November 2009 teilte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 mit, dass das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich repariert wurde und bezifferte den Gesamtschaden auf 4.801,23 €. Zur Begleichung des Schadens setzte er eine Frist bis zum 24.11.2009. Mit weiterem Schreiben vom 19. November 2009 übersandte der Klägervertreter der Beklagten Ziff. 2 eine Mietwagenrechnung der Firma K… und stellte den Schaden mit ein[…]


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