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Nötigung durch dichtes Auffahren auf Autobahn

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OLG Hamm
Az: 3 Ss 304/05
Beschluss vom 18.08.2005

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe
I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Mai 2005 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden; im Übrigen ist er freigesprochen worden. Gegen ihn ist außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden.
Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte befuhr am 19.6.2004 in C2 gegen 17.15 Uhr mit seinem Pkw BMW (Kennzeichen: …) hinter dem Pkw des Zeugen Q den linken der drei Fahrstreifen der BAB 2 in Fahrtrichtung I. Um den Zeugen Q dazu zu bewegen, daß er auf die mittlere Spur wechselt, betätigte er seine Lichthupe und fuhr dicht auf den Pkw auf. Einige Zeit gab der Zeuge Q die linke Fahrbahn frei, indem er auf die mittlere Spur wechselte. Nun überholte der Angeklagte den Pkw des Zeugen Q jedoch nicht, sondern fuhr mit gleicher Geschwindigkeit neben dem Pkw des Zeugen Q her. Er beabsichtigte mit dieser Fahrweise, dem Zeugen Q ein Ausscheren auf die linke Seite zu verwehren beziehungsweise diesen aufgrund vor ihm fahrender Pkw zu einer starken Reduzierung seiner Geschwindigkeit zu zwingen. Tatsächlich fuhr auch ein Pkw mit deutlich geringerer Geschwindigkeit vor dem Zeugen Q auf der mittleren Spur. Da der Angeklagte weiterhin auf der linken Spur neben ihm fuhr, bremste der Zeuge Q stark ab, um eine Kollision zu verhindern. Durch diese starke Bremsung wurde die Beifahrerin des Zeugen Q, die Zeugin G in den Gurt gedrückt und der Pkw des Zeugen Q geriet leicht ins Schleudern. Der Angeklagte und der Zeuge Q setzten ihre Fahrt fort. Der Angeklagte verließ die Autobahn an der Anschlußstelle I2/C und der Zeuge Q folgte ihm, obwohl er ursprünglich nicht vorhatte, die Autobahn an dieser Anschlußstelle zu verlassen. An der nächsten Lichtzeichenanlage kam es zu einem Wortwechsel zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Q.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletz[…]


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