BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 342/06 (F)
Beschluss vom 31.05.2006
Leitsätze:
Die Zwei-Wochen-Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG beginnt mit der positiven Kenntnis des Beschwerdeführers von der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1. Die Rüge der Beklagten gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Rügeverfahrens wird auf 3.481,32 Euro festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Parteien haben über den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht gestritten. Das Arbeitsgericht hat der zunächst auf eine Verurteilung zur Beschäftigung im Umfang von 40 Stunden in der Woche gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts zum Teil abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, die Klägerin 35 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Der Senat hat mit Urteil vom 7. Dezember 2005 (- 5 AZR 535/04 -) die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin jedenfalls seit dem 19. April 2003 35 Stunden beträgt und die Klägerin verpflichtet ist, auf Anforderung der Beklagten bis zu 40 Stunden wöchentlich regelmäßig zu arbeiten. Dagegen richtet sich die auf Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Rüge der Beklagten.
B.
Die Rüge ist unzulässig.
I.
Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung ist die positive Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs für den Fristbeginn maßgeblich und nicht das Kennenmüssen (ebenso GK-ArbGG/Dörner Stand September 2005 § 78a Rn. 21 sowie zu dem insoweit gleichlautenden § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 321a […]