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Untervermietung nur gegen Untermietzuschlag?

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AG Schöneberg – Az.: 19 C 546/18 – Urteil vom 03.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Kläger die Zahlung von 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2021 geltend machen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind aufgrund eines mit dem damaligen Eigentümer geschlossenen Vertrages seit dem 1. Dezember 1985 Mieter der 5-Zimmerwohnung im Haus E. Straße, ###B., ###, mit einer Wohnfläche von etwa 150 m². Die Wohnung war zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert. Die vorhandene Gasetagenheizung ließen die Kläger einbauen. Im 1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. Juni 1986 heißt es in § 1 unter anderem: „Die Kammer fiel bei der Badmodernisierung weg. Die anrechenbare Fläche der Wohnung beträgt 153,48 m²“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Blatt 12-21 d.A. verwiesen.

Der Beklagte erwarb 2012 das Objekt und ist eingetragener Eigentümer. Die Bruttokaltmiete betrug 721,60 Euro.

Im Oktober 2014 kündigte der Beklagte umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an sowie den Ausbau des Dachgeschosses und den Anbau eines Aufzugs an der Rückseite des Vorderhauses. Zu den angekündigten Arbeiten gehörten ferner die Dämmung der Hoffassaden und der Einbau einer Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasserversorgung. Außerdem sollten bei allen wärmegedämmten Fassaden die vorhandenen Fenster gegen Kunststofffenster mit Zweifachisolierglas ausgetauscht werden. Die voraussichtliche Mieterhöhung wegen der Maßnahmen für die Kläger bezifferte der Beklagte mit 630,38 Euro. Wegen der Einzelheiten der Modernisierungsankündigung wird auf Blatt 71- 86 d.A. Bezug genommen.

Die Arbeiten begannen Anfang 2015. Am 21./22. Juli 2015 schlossen die Kläger mit dem Beklagten eine Modernisierungsvereinbarung, in der sie vereinbarten, dass sie die eigene Gasetagenheizung weiterhin nutzen und der Beklagte auf die Erneuerung der hofseitigen Fenster verzichtet. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf Bl. 87-88 d.A. verwiesen. Ende 2016 waren die Arbeiten am Haus abgeschlossen.

Ende März 2016 erklärten die Kläger, die Miete nur noch unter Vorbehalt zu zahlen. Anfang Mai 2017 forderten sie die Rückzahlung von 1.850,16 Euro, was einer Minderung von 30 % für die Zeit von März 2016 bis August 2016 und von 25 % von September bis Dezember 2016 entspricht. Außerdem forderten sie den Beklagten zur Durchführung vo[…]


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