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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung von 20 Prozent bei Lärmbelästigung durch Klavierspielen

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Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 20 C 79/87
Urteil vom 11.07.1988

Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.Juli 1988 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 143,00 DM.
Tatbestand
Die Beklagten sind Wohnungsmieter der Klägerin im Hause X-Straße in X. Sie wohnen im 5. Obergeschoß zu einem monatlichen Mietpreis von 715,– DM zuzüglich 234,– DM monatliche Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten. Die Beklagten haben die Miete für den Monat März 1987 um  20 % der Grundmiete = 143,–DM gemindert und von der Aprilmiete abgezogen mit der Begründung, daß sie durch anhaltenden Lärm aus einer Wohnung im 7. Obergeschoß, insbesondere Klavierüben gestört würden.
Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage Nachzahlung der geminderten Miete. Die Beklagten hätten für den Abzug von Miete für den Monat April 1987 keinen Anlass; im übrigen treffe es nicht zu, daß die Mitmieterin im 7. Obergeschoß einen derartigen Lärm verursachten, daß die Beklagten dadurch gestört würden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 143,– DM zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, sie würden schon seit längerer Zeit durch Lärm gestört, der aus der Wohnung der Mitmieter X dringe.
Abmahnungen bei den Mitmietern und bei der Klägerin habe bisher nichts genützt.
Wegen des Vorbringens der Beklagten im einzelnen wird auf die Beweisthemen des Beweisbeschlusses vom 14.1.1988 Bezug genommen. Aufgrund dieses Beschlusses ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Prozeßgerichts vom 7.3.1988 und 11.7.1988 Bezug genommen.
Die Klägerin hat den Eheleuten X den Streit verkündet mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Streitverkündeten sind jedoch nicht beigetreten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet, da die Beklagten gemäß § 537 BGB zur


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