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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unerlaubte Handynutzung – Inaugenscheinnahme von Lichtbildern

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AG Tübingen, Az.: 16 OWi 16 Js 7027/17, Urteil vom 13.06.2017

Der Betroffene wird wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 65,- Euro verurteilt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 22 StVO, 24 StVG, 19 OWiG
Gründe
I.

Der Betroffene ist am … in L geboren. Er ist verheirateter Rechtsanwalt und lebt in geordneten Verhältnissen in T.

Er hält seit … einen Kleinwagen des Herstellers P, mit dem amtlichen Kennzeichen … Er legt jährlich 15.000 – 20.000 Kilometer als Fahrzeugführer zurück.

Im Fahreignungsregister finden sich keine Eintragungen.

II.

Am 13. Dezember 2016 fuhr der Betroffene in seinem Fahrzeug von T stadtauswärts in Richtung R auf der R Straße.

Auf Höhe … befindet sich eine stationäre Verkehrsüberwachungsanlage des Herstellers ESO, Typ ES 3.0. Das Regierungspräsidium T eichte die Anlage zuletzt am 1. Juni 2016. Die Eichung ist bis Dezember 2017 gültig.

Ein Mitarbeiter der Stadt T legte am 12. Dezember 2016 einen neuen Meßfilm ein, den der Mitarbeiter V der Stadt T am 19. Dezember 2016 um 9.57 Uhr entnahm. Es wurden 103.552 Fahrzeuge gemessen und 271 Verstöße festgestellt.

Symbolfoto: Pang-rum/Bigstock

Als der Betroffene um 8.19 Uhr die Verkehrsüberwachungsanlage erreicht hatte, löste diese ein Foto aus. Die Anlage ermittelte eine Geschwindigkeit von 61 km/h.

Nach Abzug der Gerätetoleranz führte der Betroffene das Fahrzeug mit 58 km/h. Außerdem hielt er in der linken Hand ein Mobiltelefon an sein linkes Ohr.

Der Betroffene wußte, daß es nicht erlaubt ist, während des Fahrens ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn man es dazu in der Hand halten muß. Außerdem war der Betroffene abgelenkt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er erkennen und vermeiden können, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.

Die Stadt T holte eine Halterabfrage vom zentralen Fahrzeugregister ein und erließ am 14. März 2017 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen unerlaubte[…]


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