Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Begriff des leitenden Angestellten- § 14 Abs. 2 KSchG

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 TaBV 6/19 – Beschluss vom 10.10.2019

1.   Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.09.2018- 5 Bv 68/17 – aufgehoben und die Anträge des Betriebsrats sowie seine Antragserweiterung vom 19.08.2019 zurückgewiesen.

2.  Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.  Die Beteiligten streiten um die Aufhebung zweier Maßnahmen, nämlich zum einen der Einstellung des Zeugen J mittels Versetzung in den Markt in W und zum zweiten um die anschließend während des Rechtsmittelverfahrens erfolgten Beförderung des Zeugen auf die Position des Marktleiters.

Die Arbeitgeberin ist ein auf den Bereich des Spielwarenvertriebes spezialisiertes Unternehmen, das neben seiner Hauptverwaltung in K bundesweit ca. 70 Filialen (Märkte) betreibt. Mehr als 1.000 Beschäftigte sind für die Beklagte tätig. In jedem Markt sind 20 bis 25 Mitarbeiter beschäftigt. Es gibt jeweils ein Marktmanagement. Zu diesem Marktmanagement wird ein Marktleiter gezählt, sowie dessen Stellvertreter. Dabei kommt es – wie hier – durchaus vor, dass in einem Markt nicht nur ein Stellvertreter sondern zwei Stellvertreter dem Marktmanagement zugerechnet werden. Der Antragsteller ist der Betriebsrat, der für den Markt in W gewählt wurde. Er hat drei Mitglieder.

Der Mitarbeiter J ist seit dem 01.10.2015 bei der Arbeitgeberin als außertariflicher Mitarbeiter beschäftigt. Am 15.08.2016 schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung über den Status als leitender Angestellter. Eine Prokura wurde dem Mitarbeiter allerdings nicht erteilt. Die Zusatzvereinbarung lautet auszugsweise:
㤠2 Einstellungs- und Entlassungsbefugnis
(Symbolfoto: Konstantin Chagin/Shutterstock.com)

Dem Mitarbeiter kommt für den gesamten Markt und allen nachgeordneten Mitarbeitern uneingeschränkte Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowie die Durchführung von weiteren arbeitsrechtlichen und personalverantwortlichen Maßnahmen zu … . Diese Befugnis ist nicht nur auf die Abwesenheit des Marktleiters und etwaige Urlaubs- und Krankheitszeiten beschränkt. Die Maßnahmen bedürfen keiner Zustimmung des Marktleiters. … “

Der Mitarbeiter J wird seit dem 30.10.2017 im Markt in W[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv