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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersteilzeitregelung – Abfindung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 10 Sa 398/08
Urteil vom 23.01.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.02.2008 – 2 Ca 7853/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Abfindung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung.
Der am 28.06.1945 geborene Kläger war seit dem 01.04.1970 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitvertrag unter dem 18.12.2003, § 5 des Altersteilzeitvertrages verweist hinsichtlich der abschließenden Regelung einer Abfindung auf die jeweils gültige Fassung der Konzernbetriebsvereinbarung Altersteilzeit (derzeit 30a).
Der Kläger befand sich vereinbarungsgemäß im Rahmen der Altersteilzeit in der Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006. Daran schloss sich die vereinbarte Freistellung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2008 an.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages vom 18.12.2003 galt die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a – Altersteilzeit (1). In § 10 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a war durch die Absätze 1 und 2 Folgendes geregelt:
Endet das Altersteilzeitverhältnis mit Vollendung des 60. und vor Vollendung des 63. Lebensjahres, so erhält der Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes und als Ausgleich für die Rentenverluste eine Abfindung in Höhe des 4-fachen des zuletzt bezogenen Bruttomonatsentgeltes der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Abfindung verringert sich um 1/36 für jeden Monat des Ausscheidens nach dem 60. Lebensjahr.
§ 19 der Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 30a regelte zum Inkrafttreten/Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung Folgendes:
Diese Vereinbarung tritt am 01.04.2001 in Kraft und gilt für Altersteilzeit-Verträge, die bis zum 31.07.2004 abgeschlossen werden.
Über eine Verlängerung bis zum 31.12.2009 werden Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat im 3. Quartal 2003 befinden. Zeitgleich wird die prozentuale Anpassung gemäß § 10 verhandelt.
Für Mi[…]


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