Sozialgericht Koblenz
Az: S 1 AL 189/00
Verkündet am 06.03.2001
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines dem zuständigen Sozialhilfeträgers erstatteten Betrages in Höhe von 200,00 DM, mit der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe (= Alhi) :für März 1999, die Ablehnung von Alhi für die Zeit vom 30.12.1998 bis 15.1.1999 und vom 2.1.2000 bis 21.1.2000 wegen nicht genehmigten „Urlaubs“.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 23.2.1999 Alhi ab 22.2.1999 in Höhe von wöchentlich 212,24 DM (30,32 DM täglich) weitergewährt.
Die Stadtverwaltung hat dem Kläger für die Zeit vom 4.3.1999 bis 31.3.1999 Sozialhilfe als Vorleistung zur Überbrückung einer Notlage in Höhe von 200,00 DM gewährt. Am 25.3.1999 (Posteingang) machte die Stadtverwaltung bei der Beklagten einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend. Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 25.3.1999 über den geltend gemachten Erstattungsanspruch, der zu erfüllen sei. Hierdurch gelte sein Anspruch auf Alhi in gleicher Höhe als erfüllt, so dass dieser Betrag nicht mehr auszuzahlen sei. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin am 26.3.1999 Alhi für März 1999 in Höhe von 739,92 DM (statt 939,92 DM) ausbezahlt. Gleichzeitig hat sie der Stadtverwaltung den geltend gemachten Erstattungsbetrag in Höhe von 200,00 DM überwiesen. Hiergegen hat der Kläger am 28.4.1999 (Posteingang) „vorsorglich“ Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat den Widerspruch am 12.5.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat am 14.9.1999 Klage erhoben (S 1 AL 217/99): § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) regele lediglich die Erstattungspflicht zwischen Sozialhilfeträgern. Es sei unbestritten, dass die Beklagte der Stadt den Betrag von 200,00 DM zu erstatten hatte. Ebenso werde nicht bestritten, dass er zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet sei. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen, wie hier geschehen, könnten jedoch nur nach den Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) erfolgen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift l[…]