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Kfz-Haftpflichtversicherung – Kausalitätsgegenbeweis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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AG Borna, Az.: 4 C 1354/13, Urteil vom 13.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.320,49 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 28.10.2010 gegen 8.00 Uhr mit seinem bei der KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG haftpflichtversicherten PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen … die Rathenaustraße in Markkleeberg. Dabei stieß er gegen den dort geparkten PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen … . Ausweislich seiner später gegenüber der Haftpflichtversicherung abgegebenen Schadensschilderung hatte der Beklagte zumindest bemerkt, dass der rechte Außenspiegel seines Fahrzeuges den Außenspiegel des Golfs streifte. Gleichwohl setzte er seine Fahrt fort und brachte seine Ehefrau, bei der Verdacht auf Knochenmarkkrebs bestand, zu einer Grunduntersuchung in die Onkologie. Nachdem die Untersuchung abgeschlossen waren, begab sich der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau zurück zu seiner Wohnung, wo ihm nachmittags Polizeibeamte aufsuchten und darüber informierten, dass gegen ihn eine Verkehrsunfallanzeige in Verbindung mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vorläge. Daraufhin meldete der Beklagte gegen 14.15 Uhr den Schadensvorfall einer Mitarbeiterin der seiner Haftpflichtversicherung. Einen ihm von dieser zugesandten Fragebogen zum Unfallgeschehen schickte der Beklagte am 04.11.2010 ausgefüllt zurück. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte den Schaden der Halterin des VW Golfs in Höhe von 2.320,49 EUR. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Borna vom 10.11.2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Klägerin, die gemäß Vollmacht vom 02.05.2011 grundsätzlich berechtigt ist, Regressforderungen der KRAVAG-Allgemeine Versicherungs-AG im eigenen Namen einzuziehen und gerichtlich durchzusetzen, macht geltend, der Beklagte habe entgegen seiner gesetzlichen Obliegenheit nach § 28 VVG und der Bestimmungen im Versicherungsvertrag die erforderlichen Feststellungen nach dem Zusammenstoß nicht ermöglicht. Dabei ergebe sich bereits aus seiner eigenen Einlassung gegenüber den Polizeibeamten, dass er das Unfallgeschehen wahrgenommen und sich deshalb unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Sei[…]


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