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Kritische Äußerungen eines Arbeitnehmers über seinen Arbeitgeber in persönlichen Gesprächen mit Kollegen sind durch das Recht auf Privatsphäre geschützt, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass seine Äußerungen vertraulich bleiben (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 1 Sa 230/09). Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer mithin aufgrund seiner Äußerungen nicht fristlos kündigen.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/arbeitgeberkritik-im-kollegenkreis-fristlose-kuendigung_408/