Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 8 Sa 854/06
Urteil vom 15.11.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 12. April 2006 – 5 Ca 475/05 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2005 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt mit weit mehr als 5 Arbeitnehmern ein Lager und eine Versandstelle.
Der am 06. September 1952 geborene, verheiratete Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 1996 zum 01. Januar 1997 als Lagerist und Staplerfahrer in die Dienste der Beklagten. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt etwa € 1.790,00. Im Arbeitsvertrag ist unter Nr. 12 u.a. geregelt:
„Die Ausübung der Arbeit unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel ist untersagt.“
Bezüglich der Tätigkeit des Klägers gibt es eine von ihm abgezeichnete Funktionsbeschreibung, aus der sich ergibt, dass im Werk ein Rauch- und Alkoholverbot besteht.
Weiter ist im Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter der Beklagten eine Mitteilung ausgehängt, die lautet:
„Liebe Kollegen in XXX !
Sowohl in Ihren Arbeitsverträgen, als auch in den QM-Unterlagen ist es bereits enthalten, da sich aber anscheinend einige Leute nicht daran halten, möchte ich Sie hiermit noch einmal auf Folgendes hinweisen:
Auf dem gesamten Werksgelände A, besteht absolutes Alkoholverbot. Sowohl während, als auch vor oder nach der Arbeitszeit. Außerdem führen Sie im Werk Fahrzeuge und das setzt einen total nüchternen Zustand voraus.
Sollte sich jemand nicht daran halten, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Mit freundlichen Grüßen“
Am 21. Oktober 2005 erschien der Kläger zur Spätschicht alkoholisiert zur Arbeit. Bevor er die Arbeit aufnehmen konnte, stellte der Schichtleiter dies auf entsprechende Hinweise und auf Befragen des Klägers fest. Dieser erklärte sich mit einem Alkoholtest bei der Polizei einverstanden. Nachdem beim Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille festgestellt worden war, wurde der Kläger nach Hause geschickt und fuhr mit dem Fahrrad nach Hause.
Unter dem 24. Oktober 2005 kündigte d[…]