LG Düsseldorf, Az.: 11 O 388/08, Urteil vom 11.08.2009
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Für die Klägerin bestand zum Unfallzeitpunkt am 13.11.2004 bei der Beklagten eine Private Unfallversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die D.A.S. AUB 97 (Allgemeine Versicherungs – Bedingungen) zugrunde. Beginn der Versicherung war der 01.11.2004, die Invaliditätsleistung war mit 25.565,00 EUR versichert.
Die am 10.08.1957 geborene Klägerin rutschte am 13.11.2004 beim Verlassen eines Taxis an einer Bordsteinkante weg und fiel. Hierbei erlitt sie einen offenen, sog. trimalleolären Sprunggelenkverrenkungsbruch rechts. Vor dem Ereignis hatte sie alkoholische Getränke zu sich genommen. Der Blutalkoholgehalt der Klägerin wurde nicht bestimmt (Bl. 58 d.A.)
Diese Verletzung wurde stationär in der Zeit vom 14.11.2004 bis 19.11.2004 in den Berufsgenossenschaftlichen Klinken Bergmannsheil Bochum operativ behandelt. Die ambulante Weiterbehandlung erfolgte durch den Chirurgen Dr. T. in Essen.
In der Schadensanzeige von 26.11.2004 teilte die Klägerin der Beklagten Einzelheiten des Unfallereignisses vom 13.11.2004 mit.
Nach etwa 9 Monaten wurden die bei der ersten Operation eingesetzten Implantate ambulant entfernt. Bei dieser Operation brach die vorn in das körperferne Schienenbeinende zur Stabilisierung eingebrachte Schraube, sodass ein Teil der Schraube im Knochen belassen werden musste.
Symbolfoto: Elnur/BigstockDie Klägerin wurde von der berufsgenossenschaftlichen Klinik Duisburg GmbH und vom Institut für medizinische Begutachtungen begutachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem fachärztliche, neurologische Gutachten des Instituts für medizinische Begutachtung, D. Q., vom 12.01.2008 (Bl. 13 – 22 d.A.) sowie in dem unfallchirurgisch – orthopädische Fachgutsachten der Berufsgenossenschaft[…]