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Rotlichtverstoß mit SUV begangen – Erhöhung der Geldbuße rechtmäßig?

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OLG Frankfurt am Main – Az.: 3 Ss-OWi 1048/22 – Beschluss vom 29.09.2022

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen verurteilt, fahrlässig als Kraftfahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ein rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt zu haben. Es hat deshalb gegen ihn eine Geldbuße von 350 € festgesetzt. Zudem untersagte es ihm unter Anwendung von § 25 Abs. 2a StVG, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Hierbei hat es die vom Bußgeldkatalog, neben einem einmonatigen Fahrverbot, vorgesehene Regelbuße von 200 €, Ziff. 132.3 BKat, unter Berücksichtigung der Vorahndungen des Betroffenen wegen der „größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ erhöht. Die kastenförmige Bauweise und die wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.

Gegen dieses in Abwesenheit des gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen und in Anwesenheit seines ihn gemäß § 73 Abs. 3 OWiG vertretenden Verteidigers am 3. Juni 2022 verkündete Urteil hat der Betroffene mit Eingang beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 10. Juni 2022 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Nachdem dem Verteidiger die schriftlichen Urteilsgründe am 24. Juni 2022 zugestellt worden waren, hat dieser für den Betroffenen die Rechtsbeschwerde mit Eingang beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 7. Juli 2022 begründet und die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 19. August 2022 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Mit Beschluss vom 27. September 2022 hat der befasste Einzelrichter die Sache nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

(Symbolfoto: Nick Beer/Shutterstock.com)

Der statthafte, §§ 79 […]


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