Oberverwaltungsgericht Saarlouis
Az.: 3 Q 55/05
Beschluss vom 24.4.2006
Leitsätze:
Im Fall einer unzulänglichen Erschließungssituation im Außenbereich (Erschließung durch einen Asphaltweg mit einer Breite von 2,80 Meter) folgt aus dem Lastenverteilungsgebot des Kreislaufwirtschaftsrechts, dass der Anlieger im Wege einer Bringpflicht seinen Hausmüll an der nächsten anfahrbaren Straße zu entsorgen hat; er kann weder einen Ausbau des Fahrwegs für Mülllastkraftwagen verlangen noch den Einsatz von leichteren Fahrzeugen mit Fahrer durch das Entsorgungsunternehmen.
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.9.2005 – 1 K 190/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2005 – 1 K 190/04 –, durch das die Verpflichtung des Klägers bestätigt worden ist, den Hausmüll seines im Außenbereich gelegenen Anwesens dem beklagten Entsorgungsverband in Form von Müllsäcken an der nächsten mit Müllwagen anfahrbaren Straße zu überlassen, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Bei zusammengefasster Betrachtung besteht an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Urteilsergebnis schon deshalb kein ernstlicher Zweifel, weil das Verwaltungsgericht die Frage der Müllentsorgung im Außenbereich bei unzulänglicher Erschließung ebenso entschieden hat wie das Bundesverwaltungsgericht 1999 eine Sache mit im Wesentlichen gleicher Fallkonstellation (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 7 C 27/98 – zitiert nach Juris).
Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verteilt das Kreislaufwirtschaftsrecht mit der Regelung des § 13 I KrW-/AbfG die Entsorgung privater Haushaltungen auf zwei Verantwortliche, die Abfallbesitzer und den Entsorgungsträger. Die Pflicht zur Verbringung p[…]