Bundesgerichtshof
Az.: IV ZR 123/03
Urteil vom 10.03.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Mögliche Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Enterbung rechtmäßig ist oder nicht. Die Erben haben insoweit auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn nur so können sie bzgl. der Erbschaft „planen“.
Leitsatz – amtlich:
Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).
Sachverhalt:
Ein Vater enterbte seinen Sohn. Die Vorinstanzen wiesen die Klage als unzulässig ab, da der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit der Enterbung habe.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des BGH hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob sein Vater berechtigt ist, ihn zu enterben. Das Recht zur Enterbung ist ein gegenwärtiges Recht und nicht ein vom Tod des Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Durch die Enterbung greift der mögliche Erblasser in die Rechtstellung des Pflichtteilsberechtigten ein. Es ist daher gerechtfertigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Rechtmäßigkeit zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers überprüfen lassen kann. Die Überprüfung der Enterbung zu Lebzeiten ist auch für den potentiellen Erblasser von Vorteil, da er die Gründe für die Enterbung selbst vortragen kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß sein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im einzelnen, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverha[…]