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Kündigungsschutzklage – Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 267/08
Urteil vom 20.08.2009

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2008 – 5 Sa 360/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 zu einem Gehalt von 1.396,46 Euro brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.:

„Bei Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist können Sie eine Abfindung beanspruchen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein Jahr aufgerundet). Nach unserer Berechnung ergibt sich daher ein Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 3.424,68. Für den Fall eines Kündigungsschutzverfahrens bleibt dieses Abfindungsangebot nicht aufrecht erhalten.“

Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 29. Juni 2006 zu. Am 7. August 2006 erhob er Kündigungsschutzklage. Er gab in der Klageschrift an, die Kündigung sei ihm erst am 17. Juli 2006 zugegangen; das Angebot einer Abfindung in der angebotenen Höhe lehne er ab. Am 21. August 2006 nahm der Kläger die Klage zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG zu. Der Anspruch setze lediglich das Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG voraus. Wenn – wie hier – später Klage erhoben werde, stehe das dem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass er zunächst davon ausgegangen sei, rechtzeitig Klage erhoben zu haben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 3.424,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, jedwede Klageerhebung schließe den Anspruch nach § 1a KSchG aus. Im Übrigen habe der Kläger zun[…]


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