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WEG-Verwaltung – Zulässigkeit von Kompetenzübertragungen

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 21/18 WEG – Urteil vom 15.11.2019

1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2018 zu TOP 3, TOP 5a), TOP 6 (betreffend die Finanzierung der Fensterwartung) und TOP 15 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit mehrerer Beschlüsse einer Eigentümerversammlung.

Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der WEG. Es gilt die notarielle Teilungserklärung vom 20. Oktober 1981 (Anlage K5). Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. April 2017 – 980b C 69/16 WEG (ZMR 2017, 679) erklärte das erkennende Gericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 7. Dezember 2016 zu TOP 5 („Nutzungskonzept der Gemeinschaftsflächen“) insoweit für ungültig, wie unter Ziffer 5 („Gärten“) Regelungen zur Nutzung der Gärten durch die Einheiten 3 und 4 getroffen wurden. Mit weiterem – rechtskräftigem – Urteil vom 7. November 2017 – 980a C 17/17 WEG erklärte das Gericht folgenden Beschluss der Eigentümerversammlung vom 5. April 2017 zu TOP 13 für ungültig: „Die Verwaltung darf zukünftig Aufträge für bis zu € 1.000,00 (incl. MwSt.) je Einzelfall ohne vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft und bis zu € 2.000,00 (incl. MwSt.) je Einzelfall mit Zustimmung des Beirats erteilen. Ausgenommen sind wie bisher Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahrenlage.“

Die Verwaltung lud mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Anlage K2) zur Eigentümerversammlung am 6. Juni 2018 ein. Auf dieser Versammlung vom 6. Juni 2018, an der – für den Kläger zu 2) – der Zeuge, die Klägerin zu 1) und die Beklagten zu 2) und 4) teilnahmen und die vom Zeugen als Vertreter der Verwaltung geleitet wurde, wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 3 Beschlußfassung anstelle des vom Gericht für ungültig erklärten Beschlusses vom 05.04.2017 darüber, bis zu welchem Betrag die Hausverwaltung für die WEG Aufträge erteilen darf, ohne vorherigen Beschluß durch die Eigentümergemeinschaft.

Es wird beschlossen: Die Verwaltung darf zukünftig Aufträge für Instandsetzungsarbeiten von bis zu € 1.000 (incl. MwSt.) je Einzelfall ohne vorherige Zustimmung der Eigent[…]


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