Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Drohmittel beim schweren Raub – Drohung muss vom Bedrohten wahrgenommen werden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH
Az.: 2 StR 313/04
Beschluss vom 01.09.2004

In der Strafsache wegen schweren Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. G. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. April 2004, auch soweit es die Angeklagten D. Gü. und F. G. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig sind und

b) in den jeweiligen Rechtsfolgenaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und die beiden nichtrevidierenden Mitangeklagten jeweils des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Mitangeklagten unter Einbeziehung von Vorverurteilungen zu Einheitsjugendstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, sondern nur den des § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen die Angeklagten überein, eine Grillstube zu überfallen, wobei die Bedienung aufgrund Bedrohung die Wegnahme von Geld dulden sollte. Die Bedrohung sollte durch einen ca. 28 cm langen, spitz zulaufenden Schraubenzieher erfolgen. Während der Mitangeklagte D. G. im Fluchtfahrzeug wartete, gingen der Angeklagte und sein mitangeklagter Bruder leicht vermummt in die Grillstube. Der Bruder des Angeklagten ergriff die Bedienung und hielt „den mitgeführten Schraubenzieher, zum Teil mit seiner Jacke verdeckt, gegen die rechte Hüfte der Zeugin, um den Eindruck zu erwecken, er habe eine Pistole. Die Angeklagten gaben der Zeugin durch Rufen des Wortes ‚Geld‘ zu verstehen, daß sie ihnen die Einnahmen herauszugeben habe. Die […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv