Am 01.05.2013 ist das Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Veränderungen ergeben sich vorallem bezüglich der energetischen Sanierung, der Modernisierungsmieterhöhung, der Folgen der Nichtzahlung der Kaution und hinsichtlich der Wohnungsräumung. Im nachfolgenden sollen nur die gesetzlichen Neuerungen hinsichtlich der energetischen Modernisierungsmaßnahmen erläutert werden.
Früher konnte der Mieter die Miete auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen der Mietsache im Rahmen einer energetischen Sanierungsmaßnahme mindern. Jeder nicht unerhebliche Mangel an der Mietsache führte grundsätzlich zu einer Mietminderung. Das neue Mietrecht legt dem Mieter nunmehr jedoch in bestimmten Fällen die Pflicht dazu auf, eine energetische Modernisierungsmaßnahme zu dulden, ohne dass er die Miete mindern kann. Der Mieter ist in diesen Fällen trotz der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Mietsache zur vollständigen Mietzahlung verpflichtet.
Wann ist dies der Fall? Zunächst muss eine „energetische Modernisierungsmaßnahme“ vorliegen. Gemeint sind damit bauliche Veränderungen an der Mietsache, die zu einer Einsparung von Energie führen. Dies trifft zum Beispiel etwa auf Dämmmaßnahmen am Haus zu. Unter energetische Modernisierungsmaßnahmen fallen jedoch keine bloßen Instandhaltungsmaßnahmen des Miethauses, wie zum Beispiel der Austausch alter Rohre im Haus.
Ferner darf keine völlige Aufhebung der vertragsgemäßen Gebrauchsmöglichkeit der Mietsache vorliegen. Kann der Mieter seine Wohnung zum Beispiel während der Durchführung der energetischen Modernisierungsmaßnahme überhaupt nicht mehr nutzen, ist er von der Mietzahlungspflicht befreit.
Der Ausschluss der Mietminderungsmöglichkeit des Mieters ist auf 3 Monate beschränkt. Dauert die energetische Modernisierungsmaßnahme des Hauses länger als 3 Monate, kann der Mieter die Miete mindern.
Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahme auch nicht immer dulden. Es besteht keine Duldungspflicht des Mieters, wenn die Modernisierungsmaßnahme für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG Saarbrücken – Az.: 14 O 239/13 – Urteil vom 29.04.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages […]