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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietpreisüberhöhung (vorsätzliche) – Bußgeld nach § 5 WiStG

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Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz stellt eine vorsätzliche Mietpreisüberhöhung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro belegt werden kann:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
 (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Kann nach § 5 WiStG auch ein Bußgeld verhängt werden, wenn die überhöhten Mieten durch den Träger der Sozialhilfe übernommen werden?
OLG Frankfurt
Az: 2 Ss OWi 470/12
Beschluss vom 16.10.2013
Soweit der Betroffene A verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen zur Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebotes sowie zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfange der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Betroffenen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts F[…]


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