Zieht ein Mieter trotz eines Räumungsurteils nicht aus der Mietwohnung aus, so darf der Vermieter dem Mieter nicht einfach den Strom abstellen (sog. „kalte Räumung “). Stellt der Vermieter dem Mieter in einem solchen Fall den Strom ab, kann der Mieter gegen den Vermieter eine einstweilige Verfügung erwirken, so dass der Vermieter den Strom wieder anstellen muss (AG München, Urteil vom 24.07.2012, Az.: 473 C 16960/12). Räumt der Mieter nach einem Räumungsurteil die Wohnung nicht, so muss der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen oder eine Räumung nach dem „Berliner Modell bzw. Berliner Räumung“ vornehmen. Bei einer Räumung nach dem „Berliner Modell bzw. Berliner Räumung“, wird lediglich durch den Gerichtsvollzieher ein neues Schloss in die Wohnungstüre eingebaut und der Mieter der Wohnung verwiesen. Sämtlicher Hausrat des Mieters, bis auf seine unpfändbaren Gegenstände verbleiben in der Wohnung. Hinsichtlich dieser Gegenstände spricht der Vermieter sein Vermieterpfandrecht aus. Der Vermieter muss die gepfändeten Gegenstände des Mieters verkaufen oder versteigern lassen. Eine Vernichtung der gepfändeten Gegenstände durch den Vermieter ist nicht zulässig (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2010, Az. 8 W 93/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Wiesbaden – Az.: 93 C 2206/18 – Urteil vom 07.02.2019 Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.053,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2018 zu zahlen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 […]