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Arbeitszeugnis – Kein Anspruch auf Abschlussformel

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Streit um Zeugnisinhalte: Klage über Abschlussformel im Arbeitszeugnis abgewiesen
Die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer Anspruch auf bestimmte Zeugnisinhalte und Formulierungen in seinem Arbeitszeugnis hat, ist ein wiederkehrendes Thema im Arbeitsrecht. Hierbei geht es oft um die Balance zwischen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit. Insbesondere die Verwendung oder das Fehlen einer Abschlussformel kann zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Die Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis legt fest, welche Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gestellt werden und inwiefern Arbeitnehmer die Korrektur von Formulierungen verlangen können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ca 1729/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine spezifische Abschlussformel oder Formulierung in seinem Arbeitszeugnis hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Parteien streiten über die Korrektur eines vom Arbeitgeber erteilten Arbeitszeugnisses.
Der Kläger fordert eine Umformulierung und die Ergänzung einer Abschlussformel, die er als notwendig erachtet.
Die Klage wird vom Arbeitsgericht Mönchengladbach abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf ein Zeugnis mit dem gewünschten Inhalt hat.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird herangezogen, die besagt, dass eine Abschlussformel nicht verlangt werden kann.
Die vom Kläger beanstandete Formulierung wird nicht als Tadel betrachtet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, und der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
Das Urteil betont die Grenzen, die Arbeitnehmern bei der Anforderung bestimmter Zeugnisinhalte gesetzt sind.

Konflikt um das Arbeitszeugnis: Ein Streitfall
Im Mittelpunkt des vorliegenden Falles steht ein Streit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber über die Korrektur eines erteilten Arbei[…]


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