Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 103/07
Urteil vom 17.12.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. AuÃerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug befindet. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 25. April 2004 erwarb der Kläger von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Pkw der Marke … Typ …. In der Formularzeile „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ ist maschinenschriftlich notiert: 14.04.2003. Im unteren Teil des Bestellformulars befindet sich – gleichfalls in Maschinenschrift – der Vermerk:
„Das Fahrzeug ist reimportiert.“
Anfang des Jahres 2006 will der Kläger im Rahmen einer Wartung festgestellt haben, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen Reimport aus Italien handelt und das Fahrzeug bereits am 30.07.2001 erstmals zugelassen worden ist. Wegen arglistiger Täuschung bei den Vertragsverhandlungen erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2006 den Rücktritt vom Kauf. Die Beklagte ist dem Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegengetreten. Ihrer Meinung nach ist der Kläger umfassend unterrichtet worden.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen (Ehefrau des Klägers und Autohausverkäufer T.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er nicht nachgewiesen habe, arglistig getäuscht worden zu sein. Der für eine Täuschung sprechenden Aussage der Ehefrau des Klägers sei im Ergebnis kein höherer Beweiswert beizumessen als der Aussage des Verkäufers T., derzufolge der Kläger über die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht zuletzt anhand der Fahrzeugpapiere aufgeklärt worden sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil hält er fÃ[…]