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Fehlerhafte Zahnarztbehandlung – Patient muss Zahnarzt Nacherfüllung einräumen

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LG Köln, Az.: 3 O 310/13, Urteil vom 20.10.2015

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.08.2015 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen 11.017,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Symbolfoto: astropix/Bigstock

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte zahnärztliche Honoraransprüche geltend. Die Klägerinnen betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis

Im Jahr 2012 begab sich die Beklagte in Behandlung bei der Klägerin zu 1). Anfang 2012 trat sie mit dem Wunsch einer Neuversorgung aller vier Quadranten an die Klägerin zu 1) heran. Nach einer mehrmonatigen Planung wurde die eigentliche Behandlung im Oktober 2012 in Angriff genommen. Welche Leistungen hierbei genau durch die Klägerin zu 1) erbracht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Im Rahmen dieser Behandlung fanden jedenfalls drei Sitzungen statt. Die erste am 19.10.2012, die zweite am 09.11.2012 und die dritte am 23.11.2012. Bei der ersten Sitzung wurden die alten Restaurationen entfernt, die Zähne nachpräpariert und mit Provisorien versorgt. In der zweiten Sitzung wurde der Oberkiefer mit Keramikkronen und Teilkronen versorgt. Die Zähne 13 und 23 wurden zunächst nur provisorisch versorgt. Der Unterkiefer wurde dann in der dritten Sitzung mit einem Langzeitprovisorium versehen. Im Anschluss an diese Sitzung wurde ein Physiotherapeut hinzugezogen. Mit E-Mail vom 20.12.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1} via E-Mail mit, sie habe kein Vertrauen mehr, dass diese die Behandlung zu einem guten Ergebnis bringen könne. Mit E-Mail vom 28.12.2012 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1) mit, es gäbe zwei Wege, jetzt auseinander zu kommen. Der leichtere hiervon wäre, dass man sich einfach trenne. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser beiden E-Mails wird auf Bl. 114 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Am 16.01.2013 stellten die[…]


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