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Fristlose Pachtverhältniskündigung – ehrverletzende rechtswidrige Eingriffe in Persönlichkeitsrecht

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 2229/19 – Beschluss vom 16.06.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18.11.2019, Az. 4 O 104/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.07.2020.
Gründe
Das mit Vereinbarung vom 02.04.2009 begründete Pachtverhältnis über den streitgegenständlichen Grundbesitz der klägerischen Gemeinde ist durch ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2018 wirksam beendet worden.

Entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass nicht schon die mit Schreiben vom 17.07.2018 durch die Verbandsgemeindeverwaltung …[Z] ausgesprochene fristlose Kündigung das Pachtverhältnis beendet hat. Insoweit fehlt es bereits an der funktionellen Zuständigkeit der die Kündigung aussprechenden Verbandsgemeindeverwaltung, so dass die weitere Frage, ob bereits zum Zeitpunkt dieses Kündigungsausspruchs Gründe vorlagen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung als unzumutbar erscheinen ließen, nicht zu prüfen war. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Befugnis der Verbandsgemeindeverwaltung, die Kündigung auszusprechen, auf § 68 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (im Folgenden GemO) verweist, vermag der Senat dieser rechtlichen Beurteilung nicht zu folgen. Dem Ortsbürgermeister als Vertreter der Ortsgemeinde nach außen hin obliegt der Abschluss privatrechtlicher Geschäfte für die Gemeinde und damit auch deren Beendigung (Hofmann/Beth/Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz, Bd. I, § 68 GemO Rdn. 2; PdK; RhPf B-1, GemO § 68 5.6, beck-online).

Mithin war die Kündigungserklärung vom 17.07.2018 rechtsunwirksam, unabhängig von der Beantwortung der Frage, inwieweit der dieses Kündigungsschreiben unterzeichnende …[A] als Beauftragter die Verbandsgemeindeverwaltung in dieser Angelegenheit wirksam vertreten konnte.

Eine wirksame Beendigung des streitgegenständlichen Pachtverhältnisses wurde jedoch durch die ordentliche Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2018 zum 31.03.2019 herbeigefü[…]


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