LG Leipzig – Az.: 9 O 539/19 – Urteil vom 11.08.2021
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 04.03.2020 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin und/oder deren Beauftragten alle Unterlagen und Belege im Original, soweit dort vorhanden, ansonsten einen Ausdruck des eingescannten Originals, zur Einsicht vorzulegen, die den Nebenkostenabrechnungen 2016 vom 15.11.2017 (Anlage K 2) und für das Jahr 2017 vom 28.12.2018 (Anlage K 3) für die Gewerberäume -Straße , Büro 2.005,99 m², Halle 536,82 m² und Nebenfläche 261,05 m², gemäß Mietvertrag 0031/15 vom 25.05.2015 (Anlage K 1) zugrunde liegen, insbesondere
a. sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnungen eingeflossen sind,
b. sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine und Stundenzettel,
c. Typenangaben und, soweit vorhanden, Eichnachweise für alle Verbrauchserfassungsgeräte und
d. sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel einschließlich
der Erfassungsbelege (Ablese-/Verbrauchsquittungen) für sämtliche Einzel- und Gesamtverbrauchsstellen,
der Flächen- und Volumenberechnungen,
Leitungs- und Baupläne für Heizungs- und Elektroleitungen
mit Ausnahme bereits vorgelegter Unterlagen zur Nebenkostenabrechnung 2016 gemäß Anlagenkonvolut K 6 und zur Nebenkostenabrechnung 2017 gemäß Anlagenkonvolut K 8. Es wird festgestellt, dass die Klage auf Belegeinsichtnahme im Übrigen erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. In Bezug auf die Kostenentscheidung ist das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 28.030,00 Euro (Auskunftsanspruch und unbestimmter Zahlungsanspruch) festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Vorlage von Unterlagen und Belegen im Original betreffend Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2016 und 2017, später hat sie – „im Wege der Stufenklage“ – Feststellung auf Auszahlung eines etwaigen, sich aus der Einsichtsgewährung ergebenden Betriebskostenguthabens in noch zu be[…]