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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichteinhaltung Zweiwochenfrist vor Beurkundung Wohnungseigentumskaufvertrag

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OLG Frankfurt – Az.: 4 U 98/17 – Urteil vom 11.07.2018

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.4.2017 (Az. 2-22 O 22/16) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf insgesamt 59.379,72 €.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Notarhaftung geltend.

Aufgrund eines am 30.6.2010 vom Beklagten als Notar beurkundeten Kaufvertrags (Ur. Nr. …/2010) erwarben die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge Vorname1 Nachname1, einen Mit- und Sondereigentumsanteil an einer in Stadt1 gelegenen Immobilie (2-Zimmer Wohnung nebst Stellplatz) zu einem Kaufpreis von 56.606,00 €. Die Verkäuferin wurde hierbei von einem Herrn Nachname2, Mitarbeiter der A GmbH, als vollmachtlosen Vertreter vertreten.

In § 4 Nr. 2 des Kaufvertrages wurde geregelt:

„Der Kaufpreis ist zur Zahlung fällig am 31.8.2010.

Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises ist, dass der amtierende Notar dem Käufer bestätigt hat, dass

die Eintragung einer Eigentumsvormerkung im Grundbuch erfolgt ist und keine Belastungen vorgehen (…);
die Löschung der nicht übernommenen Belastungen gemäß § 2 sichergestellt ist (…);
die Genehmigungserklärung des Verkäufers in öffentlich beglaubigter Form vorliegt (…).

Unter § 15 Nr. 5 heißt es:
„Der Käufer erklärt nach Belehrung gemäß § 17 Abs. 2 a Ziffer Satz 2 BeurkG, dass er ausreichend Gelegenheit hatte – und zwar die vom Gesetzgeber geforderte Mindestfrist von 2 Wochen -, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen.“

Diese Klausel wurde von der Klägerin und ihrem Ehemann gesondert mit Unterschrift abgezeichnet.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den beurkundeten Kaufvertrag (Anlage K 4) Bezug genommen.

In der Folgezeit vermittelte die – inzwischen wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschte – Firma A GmbH der Klägerin zur Finanzierung der Immobilie und der Erwerbsnebenkosten ein Darlehen bei der X1-AG über insgesamt 35.000,00 € (Darlehensvert[…]


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